Sexualisierte Gewalt

Was versteht man unter sexualisierter Gewalt?

Sexualisierte Gewalt ist jede unerwünschte grenzüberschreitende Verhaltensweise mit sexuellem Bezug. Darunter fallen:

  • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
  • subtiler oder offener Druck durch den Partner/die Partnerin zu nicht gewünschten sexuellen Handlungen
  • Sexuelle Ausbeutung in der Kindheit
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Sexuelle Ausbeutung in einer Abhängigkeitsbeziehung (im medizinischen, pädagogischen, psychologischen Bereich etc.)
  • Sexuelle Belästigung per E-Mail, SMS oder Telefon
  • Sexuelle Übergriffe in der Öffentlichkeit
  • Sexuelle Übergriffe nach K.O.-Tropfen
Sexuelle Handlungen können verschieden erzwungen werden. Es muss dabei nicht immer körperliche Gewalt angewendet werden. Manchmal reicht auch die Androhung von Gewalt oder Sanktionen. Bei Vergewaltigungsversuchen befinden sich die Betroffenen oftmals in einem Schockzustand, haben Angst und können sich nicht wehren.

Folgen sexualisierter Gewalt

Die Erfahrung sexueller Gewalt ist einschneidend und oftmals traumatisch. Sie bedeutet einen Angriff auf die Persönlichkeit und Würde der betroffenen Person und kann zu Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen führen. Oft scheint vieles nicht mehr so zu sein wie vorher.
Mögliche psychische Folgen können u.a. sein:

  • Angst- und Panikzustände
  • Ekel-, Scham- und Schuldgefühle
  • Schreckhaftigkeit
  • Schlafstörungen
  • Konzentrationsprobleme
  • Verzweiflung und Ohnmacht
  • Stimmungsschwankungen und Depressionen
  • psychosomatische Beschwerden

Häufig kann es lange Zeit dauern, bis vorhandene Symptome abklingen und es den Betroffenen gelingt, wieder stabiler zu werden und die Gewalterfahrung zu integrieren.

Information sexuelle Belästigung

Information sexualisierte Gewalt im Internet

Was versteht man unter einem Trauma?
Ein Trauma kann entstehen, wenn ein Mensch unerwartet von einer äusseren Bedrohung überwältigt wird, die subjektiv entweder als lebensgefährlich eingestuft und/oder als so schlimm betrachtet wird, dass man die seelischen und körperlichen Schmerzen nicht aushalten kann.

Information Traumatisierung

Eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff ist immer ein aussergewöhnliches und traumatisches Ereignis. Die Folgen für die Opfer sind schwerwiegend. Häufig fällt es Opfern nicht leicht, zur Polizei zu gehen. Eine Anzeige muss nicht unmittelbar nach der Tat erfolgen. Die Entscheidung, eine Anzeige zu erstatten, liegt allein beim Opfer.

Information sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Es werden immer mehr Fälle bekannt, bei denen Drogen, sogenannte K.O.-Tropfen, gezielt eingesetzt werden, um jemanden willenlos zu machen und in diesem Zustand zu vergewaltigen.

Neu: Änderungen mit der Reform des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 treten wesentliche Änderungen im Sexualstrafrecht in Kraft. Ein klares „Nein“ genügt nun, um einen sexuellen Übergriff oder eine Nötigung anzuzeigen. Auch das unbefugte Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte wird streng geahndet.

 

Ein paar wichtige Änderungen auf den ersten Blick:
Eine Sexualdelikt (sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) liegt neu bereits dann vor,
wenn die betroffene Person der tatausübenden Person durch Worte oder Gesten zeigt, dass sie mit
der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und die tatausübende Person sich vorsätzlich über
den geäusserten Willen der betroffenen Person hinwegsetzt.

Der Grundsatz lautet immer: „Nein heisst Nein!“
• In Worten: Ich will nicht, hör auf, Stopp!
• oder mit Signalen: Wegstossen, Schubsen, sich Abwenden
• oder mit Freezing/Schockstarre. Einen Schockzustand ausnützen bedeutet das gleiche wie
„gegen den Willen einer Person“ verstossen.

Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung:
Eine sexuelle Handlung, die die gewaltbetroffene Person nicht will, ist eine strafbare Handlung
(sexueller Übergriff).
Kommt dann noch Drohung oder Gewalt dazu, spricht man von einer sexuellen Nötigung. Die
gewaltbetroffene Person muss sich dagegen nicht aktiv wehren. Die Gegenwehr ist nicht mehr zu
beweisen, jedoch das „Nein“.
Bei sexuellen Übergriffen sieht die Strafe wie folgt aus: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.
Bei der sexuellen Nötigung bleibt es bei der Strafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Vergewaltigung:
Wenn gegen den Willen einer Person oder mit Ausnützen eines Schockzustandes beischlafähnliche
Handlung mit Eindringen in den Körper an der Person vorgenommen wird, kann die gewaltausübende Person mit bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Wird dabei noch Gewalt angewendet oder die Person zum Widerstand unfähig gemacht, so ist das
Strafmass bei bis zu zehn Jahren.
Neu gilt der Begriff der Vergewaltigung auch bei Männern. Orale, anale und vaginale Penetration sind
gleichgestellt.

Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten:
Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt (zum Beispiel Bilder, Tonaufnahmen, Chatverlauf) ohne
Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Antragsdelikt).
Hat die tatausübende Person den Inhalt öffentlich gemacht, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Möchten Sie mehr über den Inhalt der Sexualstrafrechtsreform wissen? Melden Sie sich unter:

info@opferhilfe-bb.ch